Satzung
Satzung des FSV Grünau 04 e.V.
Präambel
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Paragraph 9, Punkt 7
gibt sich die am 01.04.1982 gegründete Wohnsportgemeinschaft „ Grünau 4 “
den neuen Namen
„ Freizeitsportverein Grünau 04 e.V. “ , abgekürzt „ FSV Grünau 04 e.V. “ , sowie nachfolgend aufgeführte Satzung.
Paragraph 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 01.04.1982 gegründete und am 28.05.1991 in FSV Grünau 04 e.V.
umbenannte Verein führt den Namen: „ Freizeitsportverein Grünau 04
e.V. “ .
Er ist Mitglied des Stadtsportbundes Leipzig.
2. Der FSV Grünau 04 e.V. hat seinen Sitz in 04209 Leipzig , Stuttgarter
Allee 17 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig
eingetragen.
3. Der FSV Grünau 04 e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der
Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist die ausschließliche Förderung des
Breitensports. Der FSV Grünau 04 e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des FSV Grünau 04 e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
FSV Grünau 04 e.V. .
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des FSV Grünau 04
e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
Paragraph 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des FSV Grünau 04 e.V. kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand.
Paragraph 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, oder Auflösung des FSV Grünau 04 e.V. .
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem FSV Grünau 04 e.V. ausgeschlossen werden.
Gründe dafür sind:
a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des FSV Grünau 04 e.V. .
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) Schwerer Verstoß gegen die Interessen des FSV Grünau 04 e.V. oder grobes unsportliches Verhalten.
d) Unehrenhaftes Verhalten.
Paragraph 4 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Paragraph 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und der
Abteilungsversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des FSV Grünau 04 e.V. vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
Paragraph 6 Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des FSV Grünau 04 e.V. .
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
Paragraph 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( Paragraph 2.2 ), gegen einen
Ausschluss ( Paragraph 3.3 ), sowie gegen eine Maßregelung ( Paragraph 6
) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme beim Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand entgültig.
Paragraph 8 Vereinsorgane
Organe des FSV Grünau 04 e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungsversammlung
d) die Leitung der Abteilungen
Paragraph 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des FSV Grünau 04 e.V. ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt und b) ein Viertel der
Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand
durch Aushang in den genutzten Sportstätten. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen
liegen.
5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit einer Zweidrittel – Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, können nur
zur Abstimmung gelangen, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern eine
Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen
nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittel – Mehrheit ihre Annahme als Tagesordnungspunkte beschließt.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Paragraph 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer
e) Schiedsrichter und Kampfrichter
f) Vertreter des FSV Grünau 04 e.V. in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom
Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis gewährleistet, dass alle im FSV Grünau 04 e.V.
tätigen Mitarbeiter regelmäßig über alle Geschehnisse im Verein
informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen
und Vorhaben des FSV Grünau 04 e.V. beratend
mitzuwirken.
Paragraph 11 Vorstand
1. Der Vorstand des FSV Grünau 04 e.V. besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und sein 1.
Stellvertreter. Sie vertreten den FSV Grünau 04 e.V. gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der 1. und 2. Stellvertreter jedoch nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Werden bei Vorstandssitzungen Fragen des Jugendsports behandelt, so ist der
Jugendvertreter hinzuzuziehen.
4. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.
5. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen teilzunehmen.
Paragraph 12 Abteilungen
1. Für die im FSV Grünau 04 e.V. beschriebenen Sportarten bestehen
Abteilungen, die durch einen Leiter und dessen Stellvertreter geleitet
werden.
2. Neugründung von Abteilungen können nur durch Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn sie den Zielen des FSV Grünau 04 e.V. entsprechen (
Paragraph 1.1 ).
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden durch die
Abteilungsversammlung gewählt. Sie sind gegenüber dem Vorstand
verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind mit Genehmigung durch den Vorstand berechtigt, zusätzlich zum
Vereinsbetrag, einen Abteilungs – und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Verwendung
dieser Mittel hat nur in Abstimmung mit dem Schatzmeister des FSV Grünau 04 e.V.
zu erfolgen.
Paragraph 13 Protokollierung der Beschlüsse
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, sowie der Jugend – und
Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem
Protokollanten zu unterzeichnen.
Paragraph 14 Wählen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
Paragraph 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins, sowie der Abteilungen werden jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung bestimmte Revisoren geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird vor der
Mitgliedervollversammlung bekannt gegeben.
Paragraph 16 Ordnungen
Zur satzungsgemäßen Durchführung seiner Arbeit erarbeitet der Vorstand eine
Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Diese werden von dem Gesamtvorstand mit
Zweidrittel – Mehrheit beschlossen.
Paragraph 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung kann nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 75% aller Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75% der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich und offen
vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die
dann mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Auflösung
beschließen kann.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Leipzig, mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Breitensports
verwendet werden darf.
Paragraph 18
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung bestätigt und in Kraft
gesetzt.
Sven Irmscher
Vorsitzender des Vorstandes
Leipzig, den 25.03.2009